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Grundsätzliche Informationen:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Steuererklärungen nach § 25 Abs. 4 EStG mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragungübermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden und es sich nicht um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG handelt.
Zu den Steuererklärungen, die per Datenfernübertragung zuübertragen sind, gehören die Erklärungen zur:
- Einkommensteuer,
- Körperschaftsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Gewerbesteuer
- und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch die elektronischeübermittlung der Anlage EüR 2011 (BMF-Schreiben IV C 6 – S 2142/11/10001 vom 21.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1101).
Kein Unterschriftserfordernis mehr:
Wenn Steuerberater die Einkommensteuererklärung elektronisch authentifiziertübermitteln, verzichtet die Finanzverwaltung, anders als bisher, auf die eigenhändige Unterschrift der Steuerpflichtigen. Als Datenübermittler sind Steuerberater allerdings dafür verantwortlich, dass die Daten technisch richtig an das Finanzamtübermittelt werden. Dies können Steuerberater sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronischübermittelten Daten nachweisen (BMF-Schreiben IV A 7 – O 2200/09/10009 :001 vom 16.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1063).
Beraterhinweise:
Steuerberater sollten sich die Daten vor derübermittlung an das Finanzamt schriftlich von ihren Mandanten freigeben lassen. Hiermit sichern sie sich auch zivilrechtlich ab, denn es wird dokumentiert, dass der Mandant von der Steuererklärung vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat und mit ihr einverstanden ist. Steuerberater sollten ihren Mandanten die Daten daher in leicht nachprüfbarer Form zurüberprüfung zur Verfügung zu stellen.
Die ebenfalls vorgesehene elektronischeübermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als zehn Beteiligten startet erst später. Diese Erklärungen können nach wie vor in komprimierter (Papier-)Form abgegeben werden – mit Unterschrift des Steuerpflichtigen und damit ohne Haftungsgefahr für den Steuerberater.
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