[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer gibt es in der Praxis komplexe Sachverhalte. Das BMF hat sich nun zu verschiedenen Einzelfragen geäußert (BMF-Schreiben vom 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004 :021) und geht beispielsweise auf folgende Themen ein:
- 27: Verfall einer Kaufoption,
- 32: Verfall einer Verkaufsoption,
- 100a (neu): Barausgleich beim Anteilstausch,
- 108 und 110 (insbesondere neues Beispiel zum Bezugsrecht): Kapitalerhöhung gegen Einlage,
- 166: Unentgeltliche Depotüberträge
- 174: Ausnahmen vom Steuerabzug
- 184a (neu): Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertragung von Investmentanteilen von einem anderen inländischen Institut ohne Gläubigerwechsel sowie mit Gläubigerwechsel bei einem unentgeltlichen Erwerb im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 EStG,
- 193: Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut,
- 251d: Meldung nach § 44 Absatz 1 Satz 10 EStG
Dieses BMF-Schreiben ergänzt das Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 :017.
BMF-Schreiben vom 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004 :021 >>
Wir empfehlen zu diesem Themenkomplex den Besuch unseres Seminars „Die Reform des Investmentsteuerrechts sowie Aktuelles zur Besteuerung von Kapitalerträgen“
Stand: 19.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]