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Auf geht es in die nächste Runde: Zunächst vom Niedersächsischen Finanzgericht abschlägig entschieden, befasst sich nun der BFH mit der Rechtsfrage, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann. In der Praxis sollte daher bei entsprechenden Sachverhalten
- Einspruch gegen den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid oder den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid eingelegt,
- der Rechtsbehelf in seiner Begründung auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren (Az.: IV R 13/14) gestützt sowie
- auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO hingewiesen werden.
Hintergrund
Bereits mit seiner Information vom 15.11.2013 berichtete der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über das vor dem Niedersächsischen Finanzgericht vom Kollegen StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas angestrengte Verfahren zur Frage nach der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe. Mit Urteil vom 16.01.2014 hat das Gericht entschieden, dass die Klage unbegründet ist (Az.: 10 K 326/13). Danach darf die entrichtete Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits den Gewinn nicht mindern.
Berechtigte systematische Zweifel
Kollege Kohlhaas hat bereits in mehreren Veröffentlichungen grundlegende Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung geäußert (vgl.: FR 2012, S. 950 ff.; Stbg 2013, S. 113 ff.; inzwischen so auch: Lingemann in Hermann/Heuer/Raupach, § 37b EStG, Anm. 31). Diese sollen nun mit dem geführten Revisionsverfahren geklärt werden.
Als maßgebliche Argumente für die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer werden unter anderem angeführt:
- Da jede Form der Lohnsteuer nach dem EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, müsse dies aus systematischen Gründen (durch die Qualifizierung nach § 37b Abs. 4 EStG) auch für die Pauschalsteuer gelten.
- Die Pauschalsteuer sei angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer (AN) abgewälzten Lohnsteuer (§§ 37b Abs. 3, 40 Abs. 3 EStG) kein weiterer Teil der Sachzuwendung. So wie nur die auf den AN abgewälzte Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt, könne auch nur eine auf den Empfänger der Sachzuwendung abgewälzte Pauschalsteuer eine Einnahme für diesen darstellen. Wird die Pauschalsteuer nicht abgewälzt, sei sie keine Einnahme des Empfängers, sowie die nicht abgewälzte Lohnsteuer gerade kein Arbeitslohn des AN ist.
- Sollte die Pauschalsteuer tatsächlich als eine zusätzliche Zuwendung zu qualifizieren sein, dann läge durch die bisherige Praxis der Nichtbesteuerung seitens der Finanzverwaltung ein Gesetzesverstoß vor.
- Durch die Nichtabzugsfähigkeit der Pauschalsteuer ergäbe sich eine übermäßige Besteuerung, da sie bei einem hohen Grenzsteuersatz wesentlich höher als die Steuer sei, die der Empfänger bei eigener Versteuerung zu zahlen hätte.
- Diese Übermaßbesteuerung bewirke, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung von Geschenken bestreite und sie als privat veranlasste Sachzuwendung behandele. Dieses Unterlaufen der Pauschalsteuer und die gleichzeitigen Nichterfassung beim Empfänger führten zu erheblichen Steuerausfällen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers.
Über den Fortgang des Verfahrens wird der DStV berichten.
Stand: 30.04.2014
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