Kleine Unternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Der DStV hat die gesetzliche Änderung seit Jahren mit Nachdruck angeregt und freut sich über das Weihnachtsgeschenk für den Mittelstand.
So manches, was in der Vergangenheit die Praxis belastete, wendete sich zum Jahresende zum Positiven. Manche Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2019“ oder das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ boten bereits Anlass zur Freude. Mit seinem Beschluss am 13.12.2019 legte der Deutsche Bundestag noch ein Bonbon für kleine Unternehmen oben drauf – findet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Anpassung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die verfahrensrechtliche Buchführungsgrenze
Die CDU/CSU- und SPD-Bundestagfraktionen ergänzten den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf den letzten Metern (vgl. BT-Drs. 19/15876, S. 41, 69): Ab 1.1.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben. Sie schafften damit den Ausgleich für eine seit 2015 bestehende Verwerfung.
Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 € auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4948, S. 20). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 €. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere.
Mit der gesetzlichen Anpassung wird nun endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt. Der Bundesrat wird dem Gesetz in seiner Sitzung am 20.12.2019 aller Voraussicht nach zustimmen.
DStV begrüßt Neuerung
Gebetsmühlenartig hat der DStV den Gleichlauf der Grenzen gegenüber den maßgeblichen Entscheidungsträgern seit 2015 angeregt – zuletzt als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und in seiner Stellungnahme S 06/19 zum Bürokratieentlastungsgesetz III. Für die Praxis bedeutet diese Maßnahme aus seiner Sicht eine echte Erleichterung.
Seminarempfehlung: Umsatzsteuer 2020
Stand: 17.12.2019