Im Jahr 2019 wurde eine Vielzahl steuerlicher Gesetze mit großer Breitenwirkung auf den Weg gebracht und verabschiedet. Damit die Neuerungen nicht so schnell in Vergessenheit geraten wie so manch guter Neujahrsvorsatz, gibt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. einen Überblick. Das „Jahressteuergesetz 2019“, das „Bürokratieentlastungsgesetz III“ und das „Forschungszulagengesetz“ sind nur drei Beispiele dafür, dass sich steuerlich im Jahr 2019 einiges bewegt hat. Viele Neuerungen führen bereits ab 2020 zu Erleichterungen. Andere positive Neuerung kommen zumindest mittelfristig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. erinnert an ausgewählte Neuerungen, von denen etliche Steuerpflichtige profitieren dürften.

 

Mit Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlichen Vorteil einfahren

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den entstehenden geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 € fahren dabei besonders günstig. Die grünen Flitzer müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019. Aber auch andere Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils dürfen sie nun bis 2030 mit der Hälfte des Neuwagenpreises berechnet werden. Dafür müssen sie jedoch die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können.

 

Umweltbonus für E-Fahrzeuge verlängert

Der bestehende Umweltbonus für E-Fahrzeuge soll bis Ende 2025 verlängert werden. Gleichzeitig soll die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht werden. Nicht mehr nur Neufahrzeuge könnten profitieren. Es wartet auch eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss hierfür bei Weiterverkauf mindestens 4 und maximal 8 Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 km gefahren sein. Gibt die Europäische Kommission grünes Licht, tritt die geänderte Förderung in Kraft.

 

Mit steuerlichem Rückenwind auf dem Rad zur Arbeit

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Da strampelt es sich doch gleich nochmals leichter. Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignen, wartet ein weiteres steuerliches Bonbon. Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer nämlich mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.

 

Sonderabschreibungsmöglichkeit für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder

Muss es eigentlich immer ein Benziner oder Diesel sein? Vielleicht ist ein Elektronutzfahrzeug eine Alternative. Wer ab 2020 ein solches für seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsmöglichkeit beschenkt. Neben der gewöhnlichen Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge im Sinne der Regelung sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die gleiche Sonderabschreibungsmöglichkeit gilt ab 1.1.2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern, d.h. Schwerlastkraftfahrrädern mit einem Mindest-Transportvolumen von 1m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

 

Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Job-Tickets sind bei Mitarbeitern ein gern gesehenes Extra. Arbeitgeber können ab 2020 Job-Tickets bzw. entsprechende Zuschüsse, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, pauschal mit 25 % besteuern. Also etwa, wenn die Leistung durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Lohns finanziert wird. Werden das Job-Ticket bzw. die Zuschüsse pauschal besteuert, mindern sie nicht die Werbungskosten des Arbeitnehmers.

 

Mitarbeiter steuerlich unter Dach und Fach

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, können sich nicht nur über eine schöne Bleibe freuen. Besonders heimelig wird es, wenn man an den Steuervorteil denkt. Die Überlassung gilt ab 2020 nämlich unter Umständen nicht als steuerpflichtiger Sachbezug. Frohlocken kann, wer mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts zahlt. Ferner darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 € je Quadratmeter kalt nicht übersteigen.

 

Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen

Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn dürfte – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – zu Kopfzerbrechen führen. Durch eine gesetzliche Anpassung mit zusätzlichem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen ab 2020 etwa besondere Open-Loop-Geldkarten nicht länger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, „City-Cards“) sein.

 

Verpflegungsmehraufwendungen steigen

Dienstreisende können sich 2020 über höhere Verpflegungsmehraufwendungen freuen. Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden steigt die Pauschale von 12 € auf 14 € an; für ganze Abwesenheitstage erhöht sie sich von 24 € auf 28 €.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung noch attraktiver

Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 € statt bisher 500 € steuerlich begünstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung dann bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.

 

WEITERLESESN >>

 

 

Stand: 13.1.2020