BZSt: Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Drittstaaten
Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 beim BZSt zu beantragen haben.

