BMF: Anwendung der Differenzbesteuerung
Mit den Urteilen des EuGH vom 18. Januar 2017 – C-471/15 („Sjelle Autogenbrug“) und des BFH vom 23.Februar 2017 – V R37/15 wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.