Änderung der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2021
Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.
Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kosten der Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei zu leisten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom 1. März 2020 bis zum 31 März 2022 erbracht werden.
Wenngleich sich coronabedingt die (Betriebs-) feierlaune gegenwärtig mehr als in Grenzen hält, führt das Thema „Betriebsveranstaltung und Lohnversteuerung“ gerade im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder zu Diskussionen.
Aufgrund des BFH-Urteils vom 6. Februar 2020, Az. IV R 6/17, veröffentlicht im BStBl II 2021, S. 17, entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Fällen von bestimmten Ehegatten-/Lebenspartner-GbRs, da es sich nunmehr um Fälle von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.
Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 - LStÄR 2021) beschlossen.
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Bereits mit Wirkung ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber legal definiert.
Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Steuerfreiheit scheidet jedoch dann aus, wenn die übernommenen Leistungen einen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Nach der Entscheidung des EuGH v. 15.4.2021 – C-868/19 ist es nicht unionsrechtskonform, dass eine Personengesellschaft nur dann zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe bilden kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.