BMF: Datensatz und Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Dem Bundeszentralamt für Steuern sind nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i.S.d. § 138d Abs. 2 AO über eine amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf der Homepage des BZSt abrufbar.