Am 8.11.2019 hat der Bundesrat dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern sowie Verwaltung zu Gute kommen. Das Gesetz enthält auch einige steuerliche Änderungen.
Vierteljährliche Abgabe der USt-VA für Neugründer
Existenzgründer müssen von 2021-2026 die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr monatlich abgeben, sondern vierteljährlich. Dies wird durch eine Änderung in § 18 Abs. 2 UStG ermöglicht.
Dies gilt für Besteuerungszeiträume von 2021 bis 2026.
Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze
Die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern wird künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bislang: 17.500 €) überstiegen hat und 50.000 € (unverändert) im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird.
Die Regelung tritt am 1.1.2020 in Kraft.
Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit wird von 500 € auf 600 € angehoben.
Die Neuerung gilt für Veranlagungszeiträume/Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
Gemäß § 40b Abs. 3 EStG können Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung vorm Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag wird nun auf 100 € angehoben.
Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist künftig eine Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (bislang 72 €) nicht übersteigt. Darüber hinaus wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht.
Neu eingeführt wird § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezühe von kurzfristig, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erhoben werden kann.
Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorhält. Dies wird durch eine Ergänzung in § 147 Abs. 6 AO geregelt.
Dies gilt ab dem 1.1.2020.
Stand: 11.11.2019