[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMWi: Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes III

 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz III veröffentlicht, der auch einige steuerliche Änderungen enthält:

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit soll von 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Lohnsteuerliche Pauschalierung für Beiträge zur Gruppenunfallversicherung

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll auf 100 € angehoben werden.

Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (bislang 72 €) nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 € auf 15 € erhöht werden. Neu eingefügt werden soll § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Die umsatzsteuerliche Grenze zur Kleinunternehmerregelung soll von derzeit 17.500 € auf 22.000 € angehoben werden. Laut dem Entwurf soll die Regelung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten. Sofern das Gesetz noch in diesem Jahr verkündet wird, wären alle Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen 17.501 – 22.000 € plötzlich Kleinunternehmer, wenn ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigt.

Elektronisch archivierte Steuerunterlagen

Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten aus-schließlich auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorhält. Dies soll in einem neuen § 147 Abs. 6 AO geregelt werden.

 

Bundeswirtschaftsministerium, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie vom 9.9.2019 >>

 

 

Stand: 13.9.2019