BMF: Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen 

 

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 29.9.2020 – IV C 5 -S 2334/19/10009 :00 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen. 

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG). 

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-nehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). 

Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 

 

Die Finanzverwaltung äußert sich nun aktuell in einem Schreiben und geht auf folgende Aspekte ein: 

  • Grundsätze der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG 
  • Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten 
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 
  • Reisekosten 
  • Zusätzlichkeitsvoraussetzung 
  • Aufzeichnungen im Lohnkonto 
  • Anwendungszeitraum 

 

BMF-Schreiben v. 29.9.2020 – IV C 5 -S 2334/19/10009 :00 >>

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Stand: 02.10.2020