[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die steuerliche Behandlung von Dienstwagen ist komplex und führt auch in der Praxis häufig zu Rückfragen (vgl. auch unsere Meldung vom 9.4.2018). Das BMF hat nun zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein neues bundeseinheitlich anzuwendendes Schreiben veröffentlicht. Darin werden nicht nur die zahlreichen bisher ergangenen BMF-Schreiben zusammengefasst und aktualisiert. Es werden auch neue Abrechnungsregeln aufgestellt, die z. T. ab 2019 zur Anwendung kommen. Das BMF-Schreiben gliedert sich in Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode (sog. 1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode) sowie in Abschnitte, die beide Bewertungsmethoden betreffen. Innerhalb der Abschnitte sind die Regelungen entsprechend der Struktur bei den Lohnsteuer-Hinweise nach Stichworten alphabetisch geordnet.
BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 5 2334/18/10001
Zu dieser praxisrelevanten Thematik, die sich darüber hinaus auch auf die Geschäftswagen erstreckt und für viele Mandanten eine Herzensangelegenheit ist, empfehlen wir auch den Besuch des folgenden Seminars:
Fahrzeuge im Steuerrecht: Dienstwagen / Geschäftswagen – Update 2018
Ferner weisen wir auf folgenden Beitrag aus dem Aktuellen Steuerrecht hin:
Messner: 1 %-Regelung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil, AktStR 2017, 199
Stand: 16.4.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]