[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber
Mit Schreiben vom 18.4.2019 hat das BMF dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn er an seinen Arbeitgeber ein Arbeitszimmer oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung vermietet.
Die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.
Das BMF-Schreiben geht detailliert auf Abgrenzungsfragen und den Werbungskostenabzug ein.
Das Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 (BStBl 2006 I S. 4) wird aufgehoben. Es wird für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. September 2004 (BStBl 2006 II S. 10) eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.
BMF-Schreiben v. 18.4.2019 – IV C 1 -S 2211/16/10003 :005 >>
Stand: 16.5.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]