[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i.S.d. § 17 KStG
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15 – (DStR 2017, 2429) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl 2006 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2006 I, S. 12) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Absatz 2 KStG i. V. m. § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.
BMF-Schreiben v. 3. April 2019 – IV C 2 S 2770(08/10004 :001 >>
Stand: 25.4.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]