[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: Referentenentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags veröffentlicht

 

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 veröffentlicht. Der Referentenentwurf sieht vor, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag „in einem ersten Entlastungsschritt“ ab dem Jahr 2021 deutlich anzuheben. Dadurch soll für etwa 90 % aller aktuellen Soli-Zahler die Abgabe komplett wegfallen.

Die Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer in der sogenannten Milderungszone sollen ebenfalls, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung, entlastet werden.

§ 6 Abs. 21 SolzG-E regelt die erstmalige Anwendung der angehobenen Freigrenze im Veranlagungsverfahren ab 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021.

 

Hintergrund:

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nummer 6 GG zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Die Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode vereinbart, untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 zu entlasten. Dies würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen von rund 10 Mrd. EUR führen.

 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 2015 >>

 

 

Stand: 14.8.2019