BMF: Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht

 

Das BMF hat am 17.7.2020 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

 

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll diesem fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen werden. Hierzu gehören insbesondere:

– die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,

– die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG,

– die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EstG

 

In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung, wann eine Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt, soll in einem neuen § 8 Abs. 4 EStG-E eine gesetzliche Definition aufgenommen werden, die laut Begründung des Entwurfs bereits für nach dem 31.12.2019 endende Lohnsteuerzeiträume gelten soll. Zusätzlich sollen Sachbezüge oder Zuschüsse demnach nur dann sein, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

 

Im Bereich der Umsatzsteuer:

– die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets,

– die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.

 

 

Referentenentwurf des JStG 2020 >>

 

 

 

 

Stand: 21.07.2020