BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

 

Das BMF hat am 26.2.2021 das angekündigte Schreiben veröffentlicht, das eine einjährige Nutzungsdauer auf digitale Wirtschaftsgüter zulässt (vgl. auch unsere Meldung v. 26.02.2021).

Für die im Schreiben näher definierten Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Die Regelungen des BMF- Schreibens v. 18.11.2005 – IV B 2 – S 2172 – 37/05 sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens v. 15.12.2000 – IV D 2 – S 1551 – 188/00 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

 

 

BMF-Schreiben v. 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 >>

 

 

Stand: 26.02.2021