[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: Investitionsabzugsbetrag bei Mitunternehmerschaften

 

Das BMF hat sich aktuell zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers geäußert (BMF-Schr. v. 26.8.2019 – IV C 6 -S 2139-b/07/10002-02).

 

Hintergrund:

Der BFH hat mit Beschluss vom 15.11.2017 entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des drei­jährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaf­fung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

 

Anwendung der Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung hat nun Stellung bezogen und verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Aus diesem Grund werden die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017 (BStBl I 2017, 423) angepasst.

Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitions­abzugsbeträge (vgl. Randnummer 60 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017, a. a. O.).

 

BMF-Schr. v. 26.8.2019 – IV C 6 -S 2139-b/07/10002-02 >>

 

 

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Stand: 29.8.2019