BMF: Formulierungshilfe für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

 

Das BMF hat eine Formulierungshilfe für einen von den Koalitionsfraktionen einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Die im Eckpunktepapier v. 3.6.2020 angekündigte Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Optionsmodell für Personengesellschaften und der Erhöhung des Faktors bei der Gewerbesteueranrechnung sowie die bisher nicht hinreichend konkretisierten verbesserten Abschreibungsbedingungen für digitale Wirtschaftsgüter sind jedoch nicht Teil des Entwurfs. Die im Vorfeld angekündigte „Corona-Rücklage“ zur steuerrechtlichen Verlustnutzung soll durch einen anderen Mechanismus ersetzt werden. Insgesamt sieht der Entwurf die folgenden Maßnahmen vor:

 

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für das Jahr 2020 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Im Vorfeld war hierzu z.B. die Bildung einer steuerlichen „Corona-Rücklage“ angedacht. Nun soll der Mechanismus eines vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 wird die Veranlagung 2019 dann unter Berücksichtigung des tatsächlich in 2020 erzielten und rücktragsfähigen Verlustes angepasst.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxide-mission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert sowie in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.
  • Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG)

 

Das Gesetz soll (ggf. in nach der Ressortabstimmung leicht veränderter Form) am 12.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nach der Kabinettbefassung ist der Gesetzesbeschluss im Bundestag schon für den 19.06.2020 geplant, bevor der Bundesrat in einer Sondersitzung in KW 26 seine Zustimmung erteilen könnte.

 

 

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Stand: 09.06.2020