[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]EuGH: Rechnungen für Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich

In der jüngeren Vergangenheit hat sich der EuGH mehrfach zu Gunsten der Steuerpflichtigen zur Bedeutung der Rechnung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geäußert, z.B. in den Entscheidungen Senatex und Barlis 06. In einer aktuellen Entscheidung stellt der EuGH nunmehr fest, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt wird (EuGH-Urteil v. 21.11.2018, C-664/16, Vădan).

Dieses Urteil des EuGH ist positiv zu sehen, da der EuGH nun erstmals klarstellt, dass der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht notwendigerweise über eine Rechnung verfügen muss. Die deutsche Finanzverwaltung geht demgegenüber jedoch strikt davon aus, dass der Besitz einer Rechnung zwingend für die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE). Der Wortlaut des Gesetzes in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Gleichwohl muss ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, durch objektive Nachweise belegen, dass er die (materiellen) Voraussetzungen hierfür erfüllt. Nach Auffassung des EuGH können diese Nachweise auch Unterlagen umfassen, die sich im Besitz des Liefernden befinden. Eine Schätzung durch ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten kann diesen Nachweis jedoch nicht ersetzen.

Im vorliegenden Urteilsfall waren die o.g. Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die vorgelegten Dokumente des Klägers unleserlich waren und nicht genügten, um zu bestimmen, ob und inwieweit ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

 

EuGH, Urteil v. 21.11.2018, C-664/16, Vădan >>

 

Seminarempfehlung: Umsatzsteuer 2019

 

Weiterführende Hinweise: Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 15.9.2016 – C 518/14, Senatex und zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung vgl. Grune, in: AkStR 1/2017, 137 ff.

 

 

Stand: 3.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]