[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: Ausweitung der AdV wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wurden vom BMF auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert (BMF-Schreiben v. 14. Dezember 2018 ­­–  IV A 3 – S 0465/18/10005-01).

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 FGO ausgesetzt (vgl. unsere Meldung vom 15. Mai 2018).

Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

In seiner Entscheidung vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung müsse sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25. April 2018, a. a. O., auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG sei (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch mit Urteil vom 9. November 2017 (III R 10/16, BStBl II 2018 S. 255) die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Laut BMF gilt nun Folgendes:

Die BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018, a. a. O. und vom 3. September 2018, a. a. O. sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2012 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

 

BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 >>

Lesen Sie zu diesem Thema auch: Steuerliche Zinsen – Den Überblick behalten >>

 

 

Stand: 17.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]