BMF: Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften

 

Mit Schreiben vom 5.10.2020 – IV C – S 2750-a/19/10005 :002 nimmt das BMF Stellung zum BFH-Urteil vom 10.4.2019 – I R 20/16, wonach Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.  

 

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen. 

 

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung dieser Grundsätze zu folgenden Aspekten Stellung: 

 

  • – Erforderlicher Veranlassungszusammenhang 
  • – Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft 
  • – Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts 
  • – Ausbleiben der Anteilsveräußerung 
  • – Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft 
  • – Verluste aus Währungssicherungsgeschäften 

 

 

BMF-Schreiben v. 5.10.2020 – IV C 2 – S 2750-a/19/10005 :002 >>

 

 

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Stand: 08.10.2020