Mit Urteil vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108, hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Nun hat das BMF hierzu Stellung bezogen.

 

Das BMF geht in seinem Schreiben vom 22.2.2023 auf folgende Punkte ein:

  1. AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
  2. AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  3. Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  4. Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
  5. Nachweismethoden

 

Für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verlangt die Finanzverwaltung die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind.

Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG geeignet. Auch der alleinige Verweis auf die Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer in Verbindung mit dem Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen nach der Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung1 ist nicht ausreichend.