[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren ) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG; die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten.
Mit Schreiben vom 21.9.2018 hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Länder zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2018, 1.4.2018 und 1.3.2020 Folgendes festgelegt:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 3.2018: 1.984 Euro;
- 4.2019: 2.045 Euro;
- 3.2020: 2.066 Euro.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2018: 573 Euro;
- ab 1.4.2019: 622 Euro;
- ab 1.3.2020: 639 Euro.b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2018: 787 Euro;
- ab 1.4.2019: 811 Euro;
- ab 1.3.2020: 820 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1.3.2018 um 347 Euro;
- zum 1.4.2019 um 357 Euro;
- zum 1.3.2020 um 361 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 – IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 -(BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF-Schreiben vom 21.9.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005 >>
Stand: 1.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]