[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BGH: Rechtsprechungsänderung beim steuerstrafrechtlichen Kompensationsverbot

Die Regelung des sog. Kompensationsverbots in § 370 Abs. 4 S. 3 AO stellt eine der umstrittensten aber zugleich bedeutendsten Vorschriften des materiellen Steuerstrafrechts dar. Demnach sind Steuern auch dann verkürzt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können bzw. der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Somit ist es für die Feststellung des objektiven Tatbestands einer Steuerverkürzung grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige neben steuererhöhenden Tatsachen auch steuermindernde Umstände verschwiegen hat. Dem Täter soll also eine nachträgliche Berufung auf steuermindernde Tatsachen verwehrt werden, so dass diese bei der Beurteilung  des steuerstrafrechtlichen Verkürzungserfolgs nicht zu berücksichtigen sind. Demgegenüber findet das Kompensationsverbot bei der Strafzumessung aufgrund des Schuldprinzips keine Anwendung.

Das Kompensationsverbot greift jedoch nicht in Fällen, in denen steuermindernde Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuererhöhenden Umständen stehen und nicht nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, so dass beispielsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die im Zusammenhang mit nicht erklärten Betriebseinnahmen stehen.

Der BGH hat bislang in seiner Rechtsprechung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen angefallener Umsatzsteuer und abziehbaren Vorsteuerbeträgen verneint. So konnte es also zu Situationen kommen, in denen sich ein Steuerpflichtiger auch dann der Steuerhinterziehung verantworten musste, wenn er steuerpflichtige Umsätze verschwiegen hatte, es jedoch aufgrund von bislang nicht geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträgen insgesamt zu keiner Umsatzsteuerschuld oder gar zu einem Vorsteuerüberhang kam.

In seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 1 StR 642/17) hat der BGH nun diese Rechtsprechung aufgegeben und für bestimmte Fälle eine Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer zugelassen. Vorsteuerbeträge können dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar in Abzug gebracht werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden. Die übrigen Voraus­setzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – müssen jedoch laut BGH im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sein.

Praxishinweise:

In ggf. bereits laufenden Strafverfahren sollte geprüft werden, inwiefern im maßgeblichen Besteuerungszeitraum Eingangsumsätze vorliegen, die mit den strafrechtlich relevanten Ausgangsumsätzen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sodann ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erfüllt sind. Gleichen sich Umsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer der Höhe nach aus, scheint eine Straffreiheit nach der neuen Rechtsprechung möglich.

Zu beachten ist allerdings, dass der BGH nur diejenigen Vorsteuerbeträge als saldierungsfähig ansieht, die einer Ausgangsleistung unmittelbar zuzuordnen sind. Fraglich ist, ob auch Vorsteuerbeträge, die auf allgemeine Aufwendungen entfallen (Gemeinkosten), verrechnet werden können. Diese Frage hat das Gericht offengelassen, so dass im Zweifel zunächst davon ausgegangen werden sollte, dass das Kompensationsverbot weiterhin anzuwenden ist. Noch nicht entdeckte Umsatzsteuerverkürzungen sollten in solchen Konstellationen daher nach § 153 AO oder § 371 AO offengelegt werden, da in diesen Fällen eine Straffreiheit aufgrund einer Saldierung steuererhöhender und steuermindernder Tatsachen nicht gewährleistet werden kann.

 

 

Stand: 17.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]