BfJ: Vor 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019!

 

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berücksichtigt werden.

Der DStV und seine Mitgliedsverbände hatten sich hierfür stark gemacht. Verbandspräsident Christian Böke begrüßt diese Entscheidung: „Wir freuen uns sehr, dass eine zentrale Forderung der Verbände umgesetzt wurde! Dies schafft eine dringend notwendige Entlastung des Berufsstandes.“

 

Quelle: Mitteilung des BfJ v. 15.12.2020 >>

Weitere Informationen: Info des DStV v. 15.12.2020 >>

 

 

Webinarempfehlung: Die Bescheinigung des Jahresabschlusses durch den StB in Zeiten der Corona-Krise

 

 

Stand: 15.12.2020