[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BFH: VGA bei Rückstellung für drohende Haftung nach § 73 AO
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.10.2018 (Az.: I R 78/16) entschieden.
Urteilsfall:
Zwischen der Klägerin (Organgesellschaft) und der B-AG (Organträgerin) bestand bis zum 31.12.2000 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der B-AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Klägerin wurde im Oktober 2009 vom FA mitgeteilt, dass es sie für rückständige Körperschaftsteuer der B-AG nach § 73 AO in Anspruch nehmen will. Mitte 2010 trafen die Beteiligten eine „Tatsächliche Verständigung“ über die Haftung der Klägerin für rückständige Körperschaftsteuer 1999 bis 2000 der B-AG i.L. Die Haftung sollte danach für die Körperschaftsteuer 1999 0 € und rund 220.000 € für die Körperschaftsteuer 2000 betragen.
Im Jahresabschluss zum 31.12.2009 bildete die Klägerin wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung i.H.v. 220.000 €. Sie ging davon aus, dass sie die Haftungsschulden nach § 73 AO abziehen könne, weil es sich nicht um Steuern i.S. des § 10 Nr. 2 KStG handele. Das FA dagegen rechnete den zurückgestellten Betrag gemäß § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell dem Gewinn der Klägerin hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH:
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG.
Von § 10 Nr. 2 KStG nicht erfasst werden Haftungsschulden, da die AO sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Systematik eindeutig zwischen Steueransprüchen (Steuerschulden) und Haftungsansprüchen (Haftungsschulden) als Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis unterscheidet (§ 37 Abs. 1 AO). Diese Differenzierung zwischen Steuerschulden und Haftungsschulden ist auch der Auslegung des § 10 Nr. 2 KStG zugrunde zu legen.
Die mit der Rückstellung verbundene Gewinnminderung wird jedoch dadurch neutralisiert, dass dem Jahresergebnis der Klägerin der entsprechende Betrag außerbilanziell als vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wieder hinzugerechnet wird.
Bei der Klägerin ist eine Vermögensminderung durch die Passivierung der Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme eingetreten, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ausgewirkt hat und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stand. Das FG ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass die vermögensmindernde Haftungsinanspruchnahme der Klägerin durch das Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin veranlasst war, da die Klägerin mit der B-AG einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, der zur Begründung des Organschaftsverhältnisses und damit auch zur Übernahme des Haftungsrisikos nach § 73 AO geführt hat. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit dem beherrschenden Gesellschafter ist stets durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
BFH-Urteil vom 24.10.2018 – I R 78/16 >>
Stand: 11.4.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]