[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF-Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 – S 7109/15/10001 – Betriebsveranstaltungen: keine Änderung bei der Umsatzsteuer

Belaufen sich die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen auf mehr als 110 EUR je Mitarbeiter, so ist der Vorsteuerabzug für die dafür entstandenen Aufwendungen ausgeschlossen. Um zu beurteilen, ob der Betriebsveranstaltung eine unternehmerische Veranlassung zugrunde liegt, gilt die 110 EUR Grenze. Übersteigen die Aufwendungen den Betrag von 110 EUR, so geht das BMF von keinem unternehmerischen Interesse aus und versagt den Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten. Nach Auffassung des BMF ist auch keine Aufteilung der Aufwendungen in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil möglich. Der Vorsteuerabzug ist damit entweder vollständig gegeben oder gänzlich ausgeschlossen. Damit bestätigt das BMF seine Rechtsauffassung, dass der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 EUR keine Auswirkung auf die umsatzsteuerlichen Regelungen hat[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]