Besteuerung von Aufsichtsrats- und ähnlicher Tätigkeiten
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das Niedersächsische FG erneut zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.[1]
Das FG hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019[2] unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 13 6.2019[3] entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.
Das Niedersächsische FG hat seine Rechtsprechungsgrundsätze nun im Wesentlichen fortgeführt und in einem ähnlichen Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer i.S. von Art. 9 MwStSystRL ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt. Das FG führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.
Praxishinweise
Die in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
[1] Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.10.2020, 5 K 162/19, NWB SAAAH-67062,
Newsletter Niedersächsisches FG vom 16.10.2020
[2] Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.11.2019, 5 K 282/18, NWB HAAAH-49250
[3] EuGH-Urteil vom 13.6.2019, C-420/18, NWB NAAAH-21234, zum Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung
Stand: 13.01.2021