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Information der Bundessteuerberaterkammer vom 09.10.2015

Die Finanzverwaltung hat im Bereich einer Steuerberaterkammer auf die folgend dargestellte Problematik hingewiesen, die grundsätzlich auch bundesweit auftreten kann: Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden vielfach Fehleintragungen bei den Aufwendungen zur Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) in den Steuererklärungsformularen festgestellt. Betroffen sind die Altersvorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern, die Beiträge an berufsständische Versorgungswerke entrichten, wie z. B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Durch falsche Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 der Anlage Vorsorgeaufwand werden Altersvorsorgeaufwendungen in unzutreffender Höhe, teilweise doppelt berücksichtigt. Eintragungen der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind wie folgt vorzunehmen …

 

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