[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bauträger erhält Erstattungszinsen

Der Bundesfinanzhof hat die am 10. Januar 2019 terminierten mündlichen Verhandlungen zu den Bauträger-Fällen ersatzlos aufgehoben. Auf Weisung der Oberbehörde haben die Finanzämter die Revisionen in den Rechtssachen V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 zurückgenommen. Die Urteile der Finanzgerichte werden rechtskräftig und kommen zum Ergebnis, dass dem Bauträger ein Zinsanspruch zusteht.

Zusammenfassung der Verfahren:

Verfahren V R 7/18
(Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2323/17)
Die Entscheidung der Vorinstanz kann wie folgt zusammengefasst werden: „Schuldet eine Bauträgerin nicht nach § 13b Umsatzsteuergesetz die Umsatzsteuer, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern“ (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 4, 2018 vom 5.2.2018). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Subunternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht. Damit entspricht die Entscheidung auch dem BFH-Urteil vom 27.9.2018 (V R 49/17).

Verfahren V R 8/18
(Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2324/17)
Nach der Entscheidung der Vorinstanz sind die Erstattungsansprüche des Bauträgers zu verzinsen. Der Antrag des Bauträgers auf Änderung seiner Veranlagung sei insbesondere kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) i. S. des § 233a Abs. 2a AO. Nicht der Lebenssachverhalt, sondern lediglich die Rechtsprechung habe sich geändert. Ferner verstößt der Antrag des Bauträgers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Frage des Liquiditätsvorteils spiele für den Anspruch auf Erstattungszinsen keine Rolle.

Verfahren V R 3/18
(Vorinstanz: FG München vom 20.12.2017 – 2 K 1368/17)
Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht inhaltlich der positiven Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2324/17 (vgl. oben).

Ausblick:
Durch die Revisionsrücknahmen hat die Finanzverwaltung höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage der Verzinsung von Erstattungsansprüchen zwar vorerst verhindert, allerdings besteht wie oben dargestellt zumindest in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg FG-Rechtsprechung, welche einen Verzinsungsanspruch der Bauträger bejaht. Aus unserer Sicht kann die Rücknahme von drei Revisionen nur dazu führen, dass eine entsprechende bundeseinheitliche Regelung zur Verzinsung folgt.

Dem Vernehmen nach soll die Aussage in Rz. 15a des BMF-Schreibens vom 26.07.2017 (III C 3 – S 7279/11/10002-09 IV A 3 – S 0354/07/10002-10, BStBl. 2017 I S. 1001) aufgehoben werden. Nachdem im Verfahren V R 49/17 an den Änderungsantrag des Bauträgers keine weiteren Voraussetzungen geknüpft worden sind, bleibt auch für die gesetzlich vorgesehene Verzinsung kein Spielraum. Erstattungsansprüche sind zu verzinsen.

Fazit
Der steuerliche Vertreter sollte nun darauf bestehen, dass die Erstattungszinsen festgesetzt werden. Im Zweifel ist der finanzgerichtliche Weg zu bestreiten.

 

Autor: Robert Hammerl LL.M., Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater

 

 

Stand: 14.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]