Taxi als öffentliches Verkehrsmittel
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können die (höheren) Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Nach Auffassung des Thüringer FG sind auch Taxikosten als Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anzusehen.