[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führen einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Für eine freiberufliche Tätigkeit fehlt an der erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen Tätigkeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert.

 

BFH-Urteil vom 9.5.2017 (AZ: VIII R 11/15)

Pressemitteilung des BFH Nr. 46 vom 19.7.2017

 

Wir empfehlen das Mitarbeiterseminar: Die Einkommensteuererklärung 2017

 

Stand: 24.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]