[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Aufhebung der gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung

Mit Schreiben vom 17.1.2019 hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfestellung und vorläufigen Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom 18.5.2015 (BStBl I 2015, 439) aufgehoben.

Hintergrund:

Das BVerfG hat am 10.4.2018 entschieden , dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für Zeiträume nach dem 31.12.2001 nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehen und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Nicht betroffen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist § 129 Abs. 2 BewG. Weitere die Verfassungsmäßigkeit des § 129 Abs. 2 BewG betreffende Verfahren sind jedoch nicht anhängig. Deshalb wurden die gleich lautenden Erlasse vom 18.5.2015 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.1.2019 >>

 

 

Stand: 18.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]