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Urteil vom 11.11.2014 (AZ: VIII R 3/12)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 # begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 11.11.2014 (AZ: VIII R 3/12)

Pressemitteilung des BFH Nr. 16 vom 24.2.2015

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