BMF: Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG

 

Nachdem der BFH mit Urteil vom 10.5.2017 – I R 93/15 (BStBl II 2019, 278) entschieden hatte, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschenden Gesellschaft bemessen, wurde mit dem JStG 2018 in § 14 Abs. 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zusätzlich vereinbarte und geleistete variable Ausgleichzahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen. In einem BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung nun zu Anwendungsfragen des § 14 Abs. 2 KStG Stellung und geht dabei auf folgende Aspekte ein:

  • Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG
  • Höchstbetrag der Ausgleichzahlungen i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG
  • „Kaufmannstest“ i.S.d. 3 14 Abs. 2 Satz 3 KStG
  • Rechtsfolgen

 

BMF-Schreiben vom 4.3.2020 – IV C 2 – S 2770/19/10003 :002 >>

 

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Stand: 5.3.2020