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Aktuelle Entwicklungen zu dem automatischen Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika

FATCA-Abkommen

Am 31.05.2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika das FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act) geschlossen.

Dieses Abkommen regelt den gegenseitigen Informationsaustausch über steuerlich relevante Daten mit US-Bezug bzw. mit Bezug zu Deutschland, die von Finanzinstituten erhoben werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist Sinn und Zweck des Abkommens die Sicherstellung einer effektiven Besteuerung.

Das FATCA-Abkommen wurde am 11.12.2013 wirksam. Mit Ermächtigung des § 117c AO wurde die sog. FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV), welche die Erhebung der erforderlichen Daten durch die Finanzinstitute und deren Übermittlungsform regelt, erlassen.

Meldende deutsche Finanzinstitute sind erstmals verpflichtet mit Beginn des Kalenderjahres 2014, in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten bestimmte Daten (Name, Kontonummer, SSN, u.a.) zu erheben und bis zum 31.07. des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) zu übermitteln.

Das FATCA-Abkommen warf in Bezug auf den Anwendungsbereich des Abkommens, auf Definitionen und insbesondere auf Meldefristen, die Meldefrequenz und Übergangsregelungen in der (Beratungs-) Praxis zahlreiche ungeklärte Fragen auf.

 

Stellungnahmen der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 26.06.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines (69-seitigen) Anwendungsschreibens im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA geschlossenen FATCA-Abkommen an bestimmte Verbände versandt. Diesen wurde bis zum 17.07.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

Mit Schreiben vom 17.07.2015 (IV B 6 – S 1316/11/10052:14) veröffentlichte das BMF zwischenzeitlich den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt im Wege der Datenfernübertragung.

Am 03.11.2015 (IV B 6 – S 1316/11/10052:133) veröffentlichte die Finanzverwaltung nunmehr die endgültige Fassung des Schreibens betreffend Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen.

 

FATCA Praxis

Zur Erfüllung der Meldepflichten forderten deutsche Finanzinstitute in den vergangenen Monaten ihre Bestandskunden, bei denen die bereits gespeicherten Daten auf eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht deuteten, zur Abgabe einer Selbstauskunft auf.

Auf Seiten aller Beteiligten (Bank, Kunde und Berater) herrschte erhebliche Unsicherheit in der Praxis bei der Anwendung des Abkommens und damit auch im Umgang mit der Selbstauskunft. Zu den für die Praxis bedeutsamen Fristen nimmt die Finanzverwaltung u.a. in der Rn. 5 des Schreibens Stellung und sieht hierbei diverse Abweichungen von den im Abkommen geregelten zeitlichen Vorgaben vor.

Auch nach dem ergangenen Schreiben zu den Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen dürfte es für die Praxis ratsam bleiben, betroffene Mandanten, die ihren Erklärungs- und/oder Meldepflichten in den USA bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, dies schnellstmöglich nachzuholen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund um in den USA noch in den Genuss des vereinfachten Offenlegungsverfahrens (sog. streamlined filing compliance procedure) zu kommen, dessen Anwendbarkeit dem Mandanten dann verwehrt bliebe, wenn die amerikanischen Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ein Prüfungsverfahren gegen den Mandanten eingeleitet haben. Für die Erfüllung der amerikanischen Compliance-Verpflichtungen des Mandanten kommt der Aufbereitung der Unterlagen auf Basis der deutschen Steuererklärung und damit der Rolle des inländischen Steuerberaters eine besondere Bedeutung zu.

 

Download BMF-Schreiben als PDF

 

 

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