Anpassung von Vorauszahlungsbescheiden zum Solidaritätszuschlag

 

Mit Schreiben vom 5. März 2021 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass derzeit durch die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt mit Hochdruck daran gearbeitet wird, bis zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag anzupassen. Dies ist notwendig, weil zum 1. Januar 2021 der Solidaritätszuschlag auf niedrige und mittlere Einkommen abgeschafft wurde.

 

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Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist darauf hin, dass es bei Steuerpflichtigen, die vierteljährlich Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, beim Vorauszahlungstermin zum 10. März 2021 vereinzelt zur unberechtigten Festsetzung von Solidaritätszuschlag kommen kann. Dies kann insbesondere bei den Steuerpflichtigen der Fall sein, die für das Jahr 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben oder im vergangenen Jahr keinen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung gestellt haben.
Die betroffenen Steuerbürgerinnen und Steuerbürger müssen bei Erhalt eines unzutreffenden Bescheids mit Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag nicht selbst tätig werden. Erforderliche Korrekturen nehmen die niedersächsischen Finanzämter (gegebenenfalls auch rückwirkend) von sich aus vor. Bis voraussichtlich Ende März 2021 sollten alle Betroffenen automatisch einen neuen, berichtigten Vorauszahlungsbescheid erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können sie sich an das für sie zuständige Finanzamt wenden oder gleich einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Auch in diesen Fällen ist eine rückwirkende Berichtigung möglich. Da die Finanzämter bis Ende März mit dem Aufgriff dieser Steuerfälle beschäftigt sein werden, wird darum gebeten, etwaige Rückfragen möglichst erst im April 2021 an die Finanzämter zu richten.

Stand: 05.03.2021