Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde die bisher im Verwaltungswege eröffnete Möglichkeit zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 gesetzlich verankert, modifiziert und erweitert.
Auf Antrag der steuerpflichtigen Person werden die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 aufgrund eines vorläufigen Verlustrücktrags im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG aus 2020 nachträglich herabgesetzt. Alleinige Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, welcher der Festsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegt wurde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Insoweit können typischerweise keine Verluste entstehen (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte kann um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert werden, wenn die steuerpflichtige Person einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe anhand detaillierter Unterlagen – bspw. betriebswirtschaftliche Auswertungen – nachweisen kann (vgl. § 110 Abs. 2 EStG).
Die Minderungen dürfen bei einer Einzelveranlagung insgesamt 5 Mio. Euro beziehungsweise bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammenveranlagt werden, 10 Mio. Euro nicht überschreiten (vgl. § 110 Abs. 3 EStG).
Das in diesem Zusammenhang kürzlich im Bundessteuerblatt veröffentlichte BMF-Schreiben vom 24. April 2020 (BStBl. I 2020 S. 496) zum Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für den VZ 2019 ist damit überholt. Eine formelle Aufhebung soll in Kürze erfolgen
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.