[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017 wurde die StBVV mit Wirkung ab dem 20.7.2017 geändert.

Pauschalvergütungen gemäß § 14 StBVV können ab dem 20.7.2017 auch in Textform, statt wie bisher in Schriftform, vereinbart werden.

Die Änderungen des § 29 StBVV sind lediglich redaktionell.

In nachfolgender Synopse sind die bisherige Fassung und die ab dem 20.7.2017 geltende Fassung der Steuerberatervergütungsverordnung gegenübergestellt.

Änderungen sind durch Fettdruck und Unterstreichen, aufgehobene Vorschriften oder aufgehobene Teile von Vorschriften durch Fettdruck und Durchstreichen kenntlich gemacht.

StBVV (bis 19.7.2017) StBVV (ab 20.7.2017)
§ 14 Pauschalvergütung

(1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1.    die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2.    die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( § 22 );

3.    die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4.    die Teilnahme an Prüfungen ( § 29 );

5.    die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren ( § 44 ) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ( § 45 ).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

§ 14 Pauschalvergütung

(1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1.    die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2.    die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( § 22 );

3.    die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4.    die Teilnahme an Prüfungen ( § 29 );

5.    die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren ( § 44 ) und in gerichtlichen und anderen Verfahren ( § 45 ).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.

 

§ 29 Teilnahme an Prüfungen

Der Steuerberater erhält

1.    für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließ-lich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2.    für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A ( Anlage 1 ).

 

§ 29 Teilnahme an Prüfungen

Der Steuerberater erhält

1.    für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1: L 287 vom 29.10.2013, S.90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundla-gen (§ 208 der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2.    für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A ( Anlage 1 ).

 

 

Stand: 26.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]