Im VZ 2021 treten Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke ein. Nachfolgend sind wesentliche Vordruckänderungen dargestellt.
Hauptvordruck ESt 1 A
Der Hauptvordruck ESt 1 A enthält kleinere Änderungen im Vergleich zu dem Vorjahresvordruck.
Beantragung der Mobilitätsprämie
Ab dem VZ 2021 kann über die Einkommensteuer-Erklärung auch eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie ergeben sich aus den §§ 101 bis 109 EStG.
In dem Hauptvordruck ESt 1 A wurde in Zeile 3 ein Feld für die Beantragung der Mobilitätsprämie aufgenommen. Die Mobilitätsprämie kann unabhängig von der Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beantragt werden.[1] In diesem Fall braucht nur die neue Anlage Mobilitätsprämie und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Anlage N abgegeben werden.
Geschlechterneutrale Vordrucke
Die Erklärungsvordrucke sollten geschlechterneutral gestaltet werden. Die derzeitige Reihenfolge der Namensnennung mit dem Ehemann an erster Stelle sollte modernisiert werden.[2] Die politisch geforderten Anpassungen hat die Finanzverwaltung mit den Erklärungsvordrucken 2021 zumindest im Hauptvordruck umgesetzt.
Blick in die Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1A
Anlage Corona-Hilfen
Die Anlage Corona-Hilfen existiert auch im VZ 2021; sie sieht nunmehr Eintragungen auch für Rückzahlungsfälle vor. Zudem sind ergänzende Angaben für Bilanzierende aufgenommen worden, damit die Finanzverwaltung einen automatischen Abgleich mit den Vorjahreseintragungen vornehmen kann.[3]
Homeoffice-Pauschale und Anlage EÜR
In der Anlage EÜR 2021[4] ist weiterhin ein Eintragungsfeld für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgesehen.
Keine eigene Eintragungsspalte existiert für die Homeoffice-Pauschale. Entsprechend der Erläuterungen zur Anlage EÜR ist in die Zeile 70 auch die absetzbare Homeoffice-Pauschale einzutragen. Eine Klarstellung im Erklärungsvordruck der Anlage EÜR wäre wünschenswert gewesen.
In der Anlage N ist – im Gegensatz zum Erklärungsvordruck 2020 – eine eigene Eintragung für die Homeoffice-Pauschale vorgesehen.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Ab dem VZ 2021 wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastung gewährt.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten:[5]
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. Dem Merkzeichen H sind die Pflegegrade 4 oder 5 gleichgestellt.[6]
Übersicht
Grad der Behinderung | Fahrtkosten-Pauschbetrag |
Mindestens 80 | 900 EUR |
Mindestens 70 und Merkzeichen „G“ | 900 EUR |
Merkzeichen „aG“ | 4.500 EUR |
Merkzeichen „Bl“ | 4.500 EUR |
Merkzeichen „TBl“ | 4.500 EUR |
Merkzeichen „H“ | 4.500 EUR |
Pflegegrad 4 oder 5[7] | 4.500 EUR |
Praxishinweis
Über die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren (höheren) behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[8] Diese Pauschalierung dürfte verfassungsgemäß sein. Neben der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale können – unverändert – erwerbs- und berufsbedingte Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.[9] Auch besondere Aufwendungen für das Fahrzeug (z. B. Kosten einer behinderungsgerechten Umrüstung des PKW) sollen daneben ansetzbar sein.[10] Bei der behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale handelt es sich um einen Jahresbetrag; es wird in einem VZ der jeweils höchste Pauschbetrag gewährt,[11] selbst wenn nur zeitweise im Laufe eines Jahres die erhöhten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Die Fahrtkosten-Pauschale ist unverändert Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG und wirkt sich nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung aus.[12] Offen ist, ob diese Kürzung verfassungsgemäß ist. Mit neuen Musterverfahren ist zu rechnen.[13]
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann auch den Eltern eines behinderten Kindes gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern oder einen Elternteil nach Maßgabe von
§ 33b Abs. 5 EStG übertragen wird.[14] Ein isolierter Ansatz nur der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale bei den Eltern oder einem Elternteil ohne Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags scheidet aus. Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale erfolgt durch Eintragungen in der Anlage Kind
Webinarempfehlungen:
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[1] § 104 EStG
[2] Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses v. 21.4.2021, hib 524/2021
[3] Zur Bilanzierung von Soforthilfen siehe auch FinMin SH v. 18.10.2021 – VI 304-S 2137-347, DStR 2021, 2909
[4] BMF-Schr. v. 31.8.2021 – BStBl I 2021, 1464
[5] § 33 Abs. 2a Satz 2 bis 5 EStG
[6] § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV
[7] Zur Gleichstellung mit dem Merkzeichen „H“ siehe § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV
[8] § 33 Abs. 2a Satz 6 EStG
[9] Kanzler, NWB 13/2021, 898
[10] Kanzler, NWB 13/2021, 898
[11] Kanzler, NWB 13/2021, 898
[12] § 33 Abs. 2a S. 7 EStG,
[13] Kanzler, NWB 13/2021, 898
[14] § 33 Abs. 2a Satz 8 und 9 EStG