Mit Schreiben vom 4.9.2026 nimmt das BMF Stellung zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstigen Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.

Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen Verpflichtungen, die noch während des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen sind, und solchen, die erst nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen erfüllt werden. Während Verpflichtungen bis zum Ende der Arbeitsleistung grundsätzlich nicht passiviert werden können, sind Rückstellungen insbesondere bei bestehenden Erfüllungsrückständen und für nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen zu bilden.

Für die Rückstellungsbildung ist außerdem maßgeblich, dass die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung am Bilanzstichtag voraussichtlich tatsächlich erfolgen wird. Bei der Bewertung sind unter anderem Fluktuationswahrscheinlichkeiten und weitere Verhältnisse des Bilanzstichtags zu berücksichtigen. Kontinuierlich aufgebaute Erfüllungsrückstände sind entsprechend der bereits erdienten Leistungen zurückzustellen und grundsätzlich abzuzinsen.

Das BMF konkretisiert die Grundsätze insbesondere für Dienstjubiläen, Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung des Arbeitslohns und zusätzliche Freizeitansprüche. Rückstellungen kommen beispielsweise für in Wertkonten umgewandelte Entgeltbestandteile, zusätzliche Urlaubsansprüche sowie bestimmte Ansprüche auf zusätzliche Freizeit vor dem Renteneintritt in Betracht. Eine Rückstellung scheidet dagegen aus, wenn sich der zusätzliche Freizeitanspruch lediglich nach der Dauer einer Branchenzugehörigkeit richtet.

Für Altersteilzeitvereinbarungen verweist das Schreiben auf die bereits bestehenden Verwaltungsanweisungen zum Blockmodell und zum Nachteilsausgleich.

Die neuen Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig werden die bisherigen BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 zu Rückstellungen für Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen aufgehoben.

BMF-Schreiben v. 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039

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