Nach Auffassung des FG Münster ist der Zinssatz für die Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtungen[1] verfassungsgemäß. Die Wertungen der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bei der Vollverzinsung[2] seien nicht übertragbar.

Gefordert wird von dem Kläger eine Abzinsung mit einem an das aktuelle Zinsniveau angepassten Zinssatz. Dies lehnte das FG Münster ab.[3] Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem IV R 4/22 anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten mit Verweis auf dieses Musterverfahren offen gehalten werden.

 

Praxishinweis

Hinzuweisen ist darauf, dass durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[4] eine Abzinsung zumindest für Verbindlichkeiten[5] nicht mehr vorzunehmen ist. Der Abgrenzung zwischen Verbindlichkeiten und weiterhin abzuzinsenden Rückstellungen kommt daher eine hohe Praxisbedeutung zu.

 

 

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG

[2] § 233a AO

[3] FG Münster, Urt. v. 18.1.2022 – 2 K 700/18 G,F, EFG 2022, 483, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 4/22

[4] V. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911

[5] § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe § 52 Abs. 12 Sätze 2 ff. EStG