Das BMF hat auf seiner Homepage FAQ zur Anwendung der steuerfreien Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG veröffentlicht. Für die Lohnabrechnung haben folgende Aussagen der Finanzverwaltung besondere Bedeutung:
Aktivrente und Abrechnungskorrektur
In vielen Lohnabrechnungsprogrammen konnte die steuerfreie Aktivrente im Januar 2026 aus technischen Gründen noch nicht berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung hat mit den FAQ klargestellt, dass ein Lohnsteuerabzug i.d.R. rückwirkend korrigiert werden kann.
Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich (z. B. wegen dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), kann die Steuerfreiheit der Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Aktivrente und gleichzeitig mehrere Arbeitgeber
Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I – V), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Eine betragsmäßige Aufteilung der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht möglich.
Mehrere Dienstverhältnisse und monatlicher steuerfreier Höchstbetrag von 2.000 EUR wird nicht ausgeschöpft
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Hierfür müssen in beiden Dienstverhältnissen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.
Können nicht genutzte Freibeträge eines Monats in einem Folgemonat berücksichtigt werden?
Nein. Die Aktivrente ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge (z.B. bei Teilzeit) können nicht vor- oder zurückgetragen werden, d.h. diese können nicht in einem anderen Monat verwendet werden. Dies gilt auch bei sonstigen Bezügen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.Ä.).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze im April erreicht hatte und ab Mai für 1.500 € im Monat weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember neben dem laufenden Arbeitslohn von 1.500 € noch 800 € Sonderzahlung für Dezember ausgezahlt.
Da der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze im April erreicht hat, ist der monatliche Arbeitslohn von 1.500 € ab Mai steuerfrei.
Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 € (2.000 € – 1.500 €) kann nicht für andere Monate verwendet werden.
Von der Sonderzahlung sind nur 500 € (1.500 € laufender Lohn + 500 € = 2.000 €) steuerfrei. Der die 2.000 €-Grenze übersteigende Betrag von 300 € (laufender Lohn 1.500 € + 800 € Sonderzahlung = 2.300 € – 2.000 €) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Werbungskosten aus?
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erzielt in 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn. Davon sind im Jahr 2026 2.000 € im Monat steuerfrei und insgesamt 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Der Arbeitnehmer hat 2026 Werbungskosten von 3.000 € (Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind 1.000 € (3.000 € x 12.000 € / 36.000 €) steuerlich abziehbar. 2.000 € Werbungskosten stehen mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen nicht abgezogen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Wie wird die Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.
Hinweis für 2026:
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.
In den Folgejahren ist eine entsprechende Anpassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.
BMF: Fragen und Antworten zur Aktivrente
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