Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

In dem Entscheidungsfall des BFH in der Rechtssache VIII R 4/22[1] ging es um die Frage, ob durch die fast ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit eines Mitunternehmers seine tatsächliche steuerlich freiberufliche Tätigkeit verloren geht und damit die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.

Der BFH hat dies mit der Begründung verneint, dass eine äußerst geringfügige berufstypische Tätigkeit am Patienten (hier: 5 Patienten im Jahr, die auch nur beratend für einen Kollegen betreut werden) ausreichend für die Erfüllung einer Katalogberufstätigkeit sei. Der BFH hielt es für unerheblich, dass die Patienten nicht „am Stuhl“, sondern wohl eher zufällig außerhalb der Praxisräume oder des Wartezimmers beraten worden seien.

Das EStG siehe keinen Mindestumfang der nach außen gerichteten Tätigkeit vor (behandelnde Tätigkeit bei Zahnärzten).[2]

Praxishinweis

Die Prüfung einer berufstypischen Tätigkeit hat je Veranlagungsjahr zu erfolgen; Beweisvorkehrungen durch verstärkte Dokumentationen der Tätigkeitszeiten und Tätigkeitsgebiete sind zu führen.[3]

Nur falls ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeiten durch einen freiberuflichen Mitunternehmer erbracht werden, löst dies – außer bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze – eine Gewerblichkeit aus.

[1] BFH, Urt. v. 4.2.2025 – VIII R 4/22, DStR 2025, 695

[2] Levedag, NWB XAAAJ-88441

[3] Seifert, StuB 2022, 433