Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.
Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.
BFH-Beschl. v. 4. November 2021 – VI R 48/18, BFH/NV 2022, 120
Im Entscheidungsfall war die Abziehbarkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG strittig. Diese Kosten wurden von der Krankenkasse nicht vollständig übernommen. Die Kläger beantragten den Abzug von selbst getragenen Arzt- und Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzamt brachte die zumutbare Belastung zum Abzug[1], so dass sich die geltend gemachten Aufwendungen nicht steuermindernd auswirkten.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Bei Abzug der zumutbaren Belastung sei nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien, zu unterscheiden.
Der Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen eines vereinbarten Selbstbehalts durch die private Krankenversicherung nicht erstattet würden, sei auch von Verfassungswegen hinzunehmen.
Praxishinweis
Ferner weist der BFH in dem Entscheidungsfall darauf hin, dass Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstünden, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten. Dies gelte auch für Sonderdiäten, die wie z. B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzten. Die Diätverpflegung trete nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung seien aber alle Stpfl. angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen seien deshalb nicht außergewöhnlich i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG.
[1] Vgl. § 33 Abs. 3 EStG