Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden

 

Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen folglich der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand seinerzeit zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Aktuell hat das BMF allerdings den Umsatzsteuer-Anwendungserlass erweitert und Klarstellungen zum Thema „Sachspenden“ vorgenommen und ist zudem in einem zweiten Schreiben auf die Sondersituation während der Corona-Pandemie eingegangen.[1]

 

Grundsätze

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Hierzu verfügt das BMF mittels einer Ergänzung des Abschnitt 10.6 UStAE durch einen Absatz 1a:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z.B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.
  • Werden solche Gegenstände im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben (z.B. Hingabe als Spende), kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, so dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro nur bei wertloser Ware (z.B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist) in Betracht kommt.
  • Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird.
  • Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

 

Praxishinweise

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist zu begrüßen. Sie war allerdings auch überfällig, denn bereits im Jahre 2012 hatten sich Bund und Länder darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an die „Tafeln“ keine Mehrwertsteuer zu erheben: „Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig null Euro betragen. Damit fällt keine Umsatzsteuer an.“  Dennoch sollten Unternehmer beachten, dass eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro wirklich nur bei objektiv wertloser Ware in Betracht kommt. Gegebenenfalls sollte Beweisvorsorge getroffen werden, um die Bemessungsgrundlage von 0 Euro oder um zumindest eine verminderte Bemessungsgrundlage glaubhaft machen zu können.

 

Mit einem weiteren – flankierenden –­ Schreiben vom gleichen Tag geht das BMF auf die Sondersituation von Einzelhändlern während der Corona-Pandemie ein. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.

 

Praxishinweise

Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.

 

 

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[1] BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001 und III C 2 – S 7109/19/10002 :001

 

 

Stand: 14.04.2021