BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

 

Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben mit vielen Beispielen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG Stellung genommen.

Der Gesetzgeber hatte 2016 mit Rückwirkung auf den 1.1.2016 mit § 8d KStG einen weiteren Ausnahmetatbestand geschaffen, damit noch nicht genutzte Verluste nach einem schädlichen Beteiligungserwerb erhalten bleiben können. Kernvoraussetzung ist dabei, dass nach dem Anteilseignerwechsel derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

 

Das BMF setzt sich detailliert mit der Regelung auseinander und erläutert anhand von Beispielen folgende Aspekte:

 

  • Anwendungsbereich der Regelung
  • Antragserfordernis
  • Allgemeine materielle Voraussetzungen
  • Begriff des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG)
  • Kein Ereignis i. S. d. § 8d Absatz 2 KStG im Beobachtungszeitraum B
  • Ausschluss des Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 KStG)
  • Rechtsfolgen
  • Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
  • Stille-Reserven-Klausel
  • Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
  • Erstmalige Anwendung des § 8d KStG

 

 

BMF-Schreiben v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745-b/19/10002 :002 >>

 

Seminarempfehlung: Expertenseminar für Berater von Kapitalgesellschaften

 

 

Stand: 19.03.2021