Gutscheine / Geldkarten: Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2021 beschlossen!
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze)[1] bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Bereits mit Wirkung ab dem Jahr 2020 hat der Gesetzgeber legal definiert, wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind. Hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG Folgendes:
„2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, können danach nur dann als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
- die Kriterien des 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (kurz: ZAG) erfüllen.
Durch den Verweis auf das ZAG haben sich zahlreiche Anwendungsfragen z. B. bei Ausgabe von Edenred-Gutscheinen etc. ergeben. Um die noch offenen Fragen zu klären, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.[2] Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten; ab 2022 müssen diese auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Mit einem BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen ist im Laufe des Jahres 2021 zu rechnen.
Offen ist gegenwärtig, ob auch die Sozialversicherung die Nichtbeanstandungsregelung übernehmen wird.
[1] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
[2] FinMin Sachsen-Anhalt v. 26.2.2021 – 45-S 2334-331/4/13848/2021, NWB HAAAH-73135
Stand: 09.03.2021